§ 3 Bekanntgabe der Errichter und Betreiber von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1997

§ 3.

Die Bekanntgabe ist spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag dem Fernmeldebüro vorzulegen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage des zur Bekanntgabe Verpflichteten errichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10012737

Dokumentnummer

NOR12158132

alte Dokumentnummer

N9199761099J

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