§ 3.
Die Bekanntgabe ist spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag dem Fernmeldebüro vorzulegen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage des zur Bekanntgabe Verpflichteten errichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
10012737
Dokumentnummer
NOR12158132
alte Dokumentnummer
N9199761099J
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