§ 3.
(1) Nach der amtstierärztlichen Feststellung einer Deckseuche ist der Deckbetrieb im Seuchengebiete (Deckring, Deckbereich, Ortschaft, Gemeinde) von der Bezirksverwaltungsbehörde sogleich zu verbieten.
(2) Hierauf sind alle Rinder des Seuchengebietes tierärztlich zu untersuchen.
(3) Der Deckbetrieb darf nur mit den bei diesen Untersuchungen gesund befundenen Tieren wieder aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010259
Dokumentnummer
NOR12129891
alte Dokumentnummer
N8194912204I
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