§ 3 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1949

III. Beurteilung und Einteilung der Rinder nach dem Untersuchungsergebnisse.

§ 3.

(1) Auf Grund des Untersuchungsergebnisses sind die Rinder einzuteilen in

  1. a) mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) Rinder,
  2. b) einer Deckseuche verdächtige Rinder,
  3. c) unbedenkliche (gesunde) Rinder.

(2) Als verseucht gilt ein Bestand

  1. a) in dem sich ein mit einer Deckseuche behaftetes (angestecktes) Rind befindet,
  2. b) in dem sich ein weibliches Rind befindet, das von einem angesteckten Stiere belegt wurde.

(3) Als Bestand ist die Gesamtheit der Zucht- und Nutzrinder zu verstehen, die sich in einem selbständigen, räumlich abgegrenzten Wirtschaftsbetriebe befinden.

(4) Die Beurteilung und Einteilung der Rinder richtet sich nach den vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mittels Durchführungserlasses ergehenden Richtlinien, beziehungsweise nach dem Bestande, dem die Tiere angehören. In einem verseuchten Bestande gelten alle Rinder als verdächtig, solange ihre Unbedenklichkeit nicht durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt ist.

(5) Die ersten Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Deckseuchen im Sinne des § 13, Abs., lit. a, des Bundesgesetzes sind solange fortzusetzen, bis die einer Deckseuche verdächtigen Rinder eindeutig als angesteckt oder gesund eingeteilt werden können.

Schlagworte

Zuchtrind

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010258

Dokumentnummer

NOR12129967

alte Dokumentnummer

N8194943046J

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