§ 3.
(1) In Gebieten, in denen die Bekämpfung der Dasselbeuelenkrankheit angeordnet ist, dürfen nur entdasselte Rinder auf Weiden, Tierschauen, Tierauktionen oder Tiermärkte gebracht werden.
(2) Als entdasselt sind solche Rinder anzusehen, die einem Verfahren im Sinne des § 2, Abs., lit. a, mit sichtbarem Erfolg unterzogen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010260
Dokumentnummer
NOR12129908
alte Dokumentnummer
N8194913717A
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