§ 3 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1993

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die maximal zulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert bzw. für den Parameter AOX zusätzlich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsanlage mit dem Emissionswert.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010741

Dokumentnummer

NOR12136308

alte Dokumentnummer

N8199318397L

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