Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 3.
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010742
Dokumentnummer
NOR12136316
alte Dokumentnummer
N8199318406L
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