§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlage A ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlage B bis E durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Vollast) mit dem Emissionswert.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
- 1. der Anlage F Spalte I durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Vollast) mit dem Emissionswert,
- 2. der Anlage F Spalte II durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 aus dem Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf.
(4) Bei einer Abwassereinleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlagen B bis F durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch oder Brennstoff pro Tag bei Vollast) mit dem wie folgt zu ermittelnden Emissionswert:
- 1. Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß § 1 Abs. 3 die Abwässer aus den Gaswäschern gemeinsam behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die spezifische Frachtbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen B bis F durch eine auf die in die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV.
- 2. Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so ergibt sich die spezifische Frachtbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen B bis F durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß § 1 Abs. 3 weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung, so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben.
- 3. Werden in einer Vebrennungsanlage zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so sind die Emissionswerte für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen B bis F jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer Teilstrom).
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10010936
Dokumentnummer
NOR12139075
alte Dokumentnummer
N8199552583J
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