§ 3 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten)

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzfaserplatten pro Tag absolut trocken - atro) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011008

Dokumentnummer

NOR12140318

alte Dokumentnummer

N8199659242J

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