§ 3 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von Papier und Pappe

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1992

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht festgelegt ist, ergibt sich aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Bruttotageskapazität der Papiermaschine (ausgedrückt in Tonnen Papier pro Tag, lufttrocken - lutro) mit dem jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters BSB5 siehe Fußnote in Anlage A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 6 AAEV.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010705

Dokumentnummer

NOR12135939

alte Dokumentnummer

N8199222835J

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