§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchst zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Anlagenkapazität zur Zellstoffproduktion (ausgedrückt in Tagestonnen Zellstoffertigprodukt, lufttrocken - lutro) mit dem jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters „Biochemischer Sauerstoffbedarf“ siehe Anlage A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010636
Dokumentnummer
NOR12135346
alte Dokumentnummer
N8199110270X
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