§ 3 Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 3.

In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren nur mit solchen Kraftstoffen betrieben werden, deren Schwefelgehalt die im § 2 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

ÜR: siehe § 5

Schlagworte

Betriebsanlagengenehmigung, Altanlagen

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006802

Dokumentnummer

NOR12074236

alte Dokumentnummer

N51985183040

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