§ 3 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 3.

Brennöfen zur Ziegelerzeugung sind so zu betreiben, daß Papierfaserschlämme mit einem Chlorgehalt von mehr als 0,1 Masseprozent und PVC nicht zugesetzt werden und daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

  1. 1. Staubförmige Emissionen 50 mg/m3
  1. 2. Schwefeloxide (angegeben als SO2) bei einem Massenstrom ≥ 5 kg/h und einem Schwefelgehalt im Rohstoff von
  1. a) weniger als 0,12% 500 mg/m3
  2. b) 0,12% oder mehr als 0,12% 500 mg/m3
  1. 3. Fluor (angegeben als HF) bei einem Massenstrom ≥ 50 g/h 5 mg/m3
  2. 4. Produktionsbedingt zu erwartende organische Kohlenstoffverbindungen (ohne Methan), angegeben als Gesamtkohlenstoff, bei einem Gesamtmassenstrom ≥ 2 kg/h 100 mg/m3
  1. davon
  1. a) Ethanal (Acetaldehyd) bei einem Massenstrom ≥ 0,1 kg/h 20 mg/m3
  2. b) Benzol (unabhängig vom Massenstrom) 5 mg/m3
  3. c) Ethenylbenzol (Styrol) bei einem Massenstrom ≥ 2 kg/h 100 mg/m3
  4. d) Methanal (Formaldehyd) bei einem Massenstrom ≥ 0,1 kg/h 20 mg/m3
  5. e) Phenol bei einem Massenstrom ≥ 0,1 kg/h 20 mg/m3
  1. 5. Stickstoffoxide (angegeben als NO2) bei einem Massenstrom ≥ 5 kg/h
  1. a) ohne Nachverbrennungsanlage 200 mg/m3
  2. b) mit Nachverbrennungsanlage 300 mg/m3
  1. 6. Anorganische dampf- oder gasförmige Chlorverbindungen (angegeben als HCl) bei einem Massenstrom ≥ 0,3 kg/h 30 mg/m3

Die Massenkonzentrationen und Grenzwerte sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes verringerte Volumen des Abgases bei 0 ºC und 1 013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt, im Fall der Z 5 lit. b auf 15% Sauerstoffgehalt, zu beziehen. Die Emissionsgrenzwerte gemäß Z 2 und 3 sind auf eine Höhe der Ausmündung der Abluft von 25 m über dem angrenzenden Gelände und auf ungestörte Ausbreitungsverhältnisse zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007445

Dokumentnummer

NOR12081529

alte Dokumentnummer

N5199330608J

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