§ 3.
(1) Anlagen zur Gipserzeugung sind so zu betreiben, daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 2) nicht überschritten werden:
- 1. Staubförmige Emissionen 50 mg/m3
- 2. Schwefeloxide (angegeben als SO2)
- a) bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a 500 mg/m3
- b) bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b 550 mg/m3
- Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere durch Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial verursacht wird (Abs. 2), ist um einen Wert von höchstens 300 mg/m3 zulässig, wenn die brennstoffseitigen Möglichkeiten zur Minderung von SO2 in der Anlage ausgeschöpft sind.
- 3. Stickstoffoxide (angegeben als NO2), soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt 250 mg/m3
Die Massenkonzentrationen sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge verringerte Volumen des Abgases bei 0 ºC und 1 013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt zu beziehen. Bei Abgasen, in denen der Brüdenanteil 50% übersteigt, ist der Emissionsgrenzwert für Staub auf das gemessene Abgas zu beziehen. Im Meßbericht sind der Wasserdampfgehalt, die Temperatur, der Volumenstrom und der Sauerstoffgehalt anzugeben.
(2) Der Nachweis (Abs. 1 Z 2 lit. b) ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage entsprechender Ergebnisse der monatlich durchzuführenden Rohsteinanalysen auf Sulfid und freien Schwefel zu erbringen; maßgebend ist der Jahresmittelwert.
(3) Bei Kocheranlagen darf der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide dann 500 mg/m3 betragen, wenn diese Anlagen feuerungstechnisch so ausgestattet sind (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rauchgasrückführung, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007444
Dokumentnummer
NOR12081519
alte Dokumentnummer
N5199330597J
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