§ 3 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 3.

(1) Anlagen zur Gipserzeugung sind so zu betreiben, daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 2) nicht überschritten werden:

  1. 1. Staubförmige Emissionen 50 mg/m3
  1. 2. Schwefeloxide (angegeben als SO2)
  1. a) bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a 500 mg/m3
  2. b) bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b 550 mg/m3
  1. 3. Stickstoffoxide (angegeben als NO2), soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt 250 mg/m3

Die Massenkonzentrationen sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge verringerte Volumen des Abgases bei 0 ºC und 1 013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt zu beziehen. Bei Abgasen, in denen der Brüdenanteil 50% übersteigt, ist der Emissionsgrenzwert für Staub auf das gemessene Abgas zu beziehen. Im Meßbericht sind der Wasserdampfgehalt, die Temperatur, der Volumenstrom und der Sauerstoffgehalt anzugeben.

(2) Der Nachweis (Abs. 1 Z 2 lit. b) ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage entsprechender Ergebnisse der monatlich durchzuführenden Rohsteinanalysen auf Sulfid und freien Schwefel zu erbringen; maßgebend ist der Jahresmittelwert.

(3) Bei Kocheranlagen darf der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide dann 500 mg/m3 betragen, wenn diese Anlagen feuerungstechnisch so ausgestattet sind (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rauchgasrückführung, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081519

alte Dokumentnummer

N5199330597J

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