§ 3 BeglaubigungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Ermächtigung

§ 3.

(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Erledigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.

(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Erledigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

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