§ 3 Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2023

Durchführung der automatisierten Datenübermittlung

§ 3.

(1) Die in § 46a Abs. 2 Z 6 lit. a bis d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisationen im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG monatlich automatisiert zu übermitteln.

(2) Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.

Schlagworte

Registerverbund

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20012157

Dokumentnummer

NOR40250577

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)