Durchführung der automatisierten Datenübermittlung
§ 3.
(1) Die in § 46a Abs. 2 Z 6 lit. a bis d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisationen im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG monatlich automatisiert zu übermitteln.
(2) Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
Schlagworte
Registerverbund
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
20012157
Dokumentnummer
NOR40250577
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