§ 3 Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

§ 3.

Ausländerinnen und Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG) und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Gesetzesnummer

20010525

Dokumentnummer

NOR40210457

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