§ 3 Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2018

§ 3.

Ausländerinnen und Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG) und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010299

Dokumentnummer

NOR40207164

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