§ 3 Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2017

§ 3.

AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Schlagworte

Ausländerin, Asylwerberin

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20010089

Dokumentnummer

NOR40199631

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)