§ 3 Befreiungsv

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1994

§ 3.

Ein gleichwertiger Abschluß nach §§ 1 bis 2 dieser Verordnung hat nur dann befreiende Wirkung, wenn

  1. 1. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens Angaben über den Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreiende Konzernabschluß aufstellt, sowie den Hinweis, auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, enthält und
  2. 2. der ausländische Konzernabschluß unverzüglich in deutscher Sprache beim Firmenbuchgericht hinterlegt (§ 280 Abs. 2 HGB) und dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10003277

Dokumentnummer

NOR12037878

alte Dokumentnummer

N2199442611J

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