§ 3.
Ein gleichwertiger Abschluß nach §§ 1 bis 2 dieser Verordnung hat nur dann befreiende Wirkung, wenn
- 1. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens Angaben über den Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreiende Konzernabschluß aufstellt, sowie den Hinweis, auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, enthält und
- 2. der ausländische Konzernabschluß unverzüglich in deutscher Sprache beim Firmenbuchgericht hinterlegt (§ 280 Abs. 2 HGB) und dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Gesetzesnummer
10003277
Dokumentnummer
NOR12037878
alte Dokumentnummer
N2199442611J
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