§ 3.
(1) An allgemeinbildenden höheren Schulen können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:
- Geometrisches Zeichnen
- Darstellende Geometrie
- Musikerziehung
- Instrumentalmusik
- Bildnerische Erziehung
- Werkerziehung
- Leibesübungen.
(2) Die Befreiung kann für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden im Pflichtgegenstand
- a) Musikerziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
- b) Bildnerische Erziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
- c) Werkerziehung in der Unterstufe des Gymnasiums und Realgymnasiums, ausgenommen an Werkschulheimen,
- d) Leibesübungen, ausgenommen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
(3) Die Befreiung kann für ständig gewährt werden im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung in der Oberstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist; der Schüler hat jedoch am Ende jedes Beurteilungsabschnittes eine Prüfung über das Teilgebiet „Kunstbetrachtung“ abzulegen.
(4) Die Befreiung kann gewährt werden bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten im Pflichtgegenstand
- a) Geometrisches Zeichnen an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
- b) Darstellende Geometrie an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
- c) Instrumentalmusik an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
- d) Bildnerische Erziehung am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist,
- e) Werkerziehung am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen, am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sowie an Werkschulheimen,
- f) Leibesübungen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
- Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 442/1977
Schlagworte
Feststellungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10009374
Dokumentnummer
NOR12119654
alte Dokumentnummer
N7197431186L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)