§ 3 Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1977

§ 3.

(1) An allgemeinbildenden höheren Schulen können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:

(2) Die Befreiung kann für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden im Pflichtgegenstand

  1. a) Musikerziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
  2. b) Bildnerische Erziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
  3. c) Werkerziehung in der Unterstufe des Gymnasiums und Realgymnasiums, ausgenommen an Werkschulheimen,
  4. d) Leibesübungen, ausgenommen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.

(3) Die Befreiung kann für ständig gewährt werden im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung in der Oberstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist; der Schüler hat jedoch am Ende jedes Beurteilungsabschnittes eine Prüfung über das Teilgebiet „Kunstbetrachtung“ abzulegen.

(4) Die Befreiung kann gewährt werden bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten im Pflichtgegenstand

  1. a) Geometrisches Zeichnen an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
  2. b) Darstellende Geometrie an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
  3. c) Instrumentalmusik an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
  4. d) Bildnerische Erziehung am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist,
  5. e) Werkerziehung am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen, am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sowie an Werkschulheimen,
  6. f) Leibesübungen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 442/1977

Schlagworte

Feststellungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR12119654

alte Dokumentnummer

N7197431186L

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