§ 3 Befähigungsnachweis Vermögensberater

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse über Vermögens- und Anlageformen und auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006622

Dokumentnummer

NOR12072046

alte Dokumentnummer

N51978160120

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