§ 3.
(1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 1 lit. b besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfaßt
- a) den Nachweis der notwendigen Kenntnisse auf den Gebieten der Chemie und Wirkung der Giftstoffe, der Biologie der tierischen und pflanzlichen Schädlinge, der Arbeitshygiene, der Unfallverhütung und über das Verhalten bei Unglücksfällen, insbesondere über Erste-Hilfe-Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Hilfeleistung bei Gasunfällen,
- b) den Nachweis der zum selbständigen Betrieb des Gewerbes auf den Gebieten der Rechtskunde, der Buch- und Rechnungsführung und der Betriebswirtschaftslehre notwendigen Kenntnisse.
(3) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung für ein anderes Gewerbe erfolgreich abgelegt haben oder einen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes veranstalteten Lehrgang über die zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der kaufmännischen Betriebsführung und der Rechtskunde in der Dauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden oder eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete private Schule, an der die bezeichneten Kenntnisse mindestens im gleichen Ausmaß vermittelt werden, erfolgreich besucht haben, entfällt die Prüfung nach Abs. 2 lit. b.
(4) Die praktische Prüfung besteht
- a) im Nachweis der Kenntnisse der einwandfreien Durchführung einer Raumdurchgasung mit allen damit verbundenen Arbeiten von der Vergasung bis zur Lüftung sowie der einwandfreien Bekämpfung von in oder am Holz lebenden tierischen und pflanzlichen Schädlingen einschließlich der Kenntnisse und Fertigkeiten in der fachlich einwandfreien Anwendung der verschiedenen Schädlingsbekämpfungsgeräte (Vergasungs-, Vernebelungs- und Sprühapparate) und der Atemschutzgeräte,
- b) im Nachweis der Kenntnisse der Zubereitung und Anwendung der Köder für die Vertilgung von Ratten und Mäusen.
Schlagworte
Theorie, Praxis, Hygiene, Buchführung, Vergasungsapparat, Vernebelungsapparat, Prüfungsstoff
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006265
Dokumentnummer
NOR12069131
alte Dokumentnummer
N5196611516S
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