§ 3 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 3.

(1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Werbeagentur erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  1. 1. Kundenabrechnung und innerbetriebliches Rechnungswesen (insbesondere Kosten- und Leistungsrechnung, Mediaabrechnung, Rabatt- und Provisionsgestaltung, Abrechnung von Anzeigen- und Ankündigungsabgaben, agentur- und kundenspezifische Kalkulation, Rechnungs- und Zahlungsabwicklung inklusive Mahnwesen, Werkvertrags- und Honorarabrechnung, Rechnungsprüfung, Reklamationsmöglichkeiten und Belegwesen),
  2. 2. Marketing und Absatzwirtschaft (insbesondere Instrumente des Marketings, Produktgestaltung, Vertriebswegeplanung, Marktforschung, Käuferverhalten, Preispolitik, Werbung, Sales Promotion, Public Relations und Öffentlichkeitsarbeit und Absatzziel- und Absatzmittelplanung),
  3. 3. Beratungswesen und Interventionstechnik (insbesondere Beraterverhalten, Beratungspsychologie, Gestaltung der Berater-Kunden-Beziehung, Präsentations- und Moderationstechniken und Rhetorik),
  4. 4. Werbetechnik (insbesondere Werbemittelkunde, Werbemittelproduktion, Herstellungsverfahren, Werbemittelverteilung, Preise, Planungselemente erfolgreicher Werbemittelgestaltung, Anzeigenwerbung vom Entwurf bis zur Placierung, Plakatwerbung, Werbedrucksachen und Sponsoring),
  5. 5. Werbelehre und -planung (insbesondere Erscheinungsformen der Werbung, Festlegung von Werbezielen und Werbeerfolg, Werbeplanung, Kreativtechniken, copy-Strategien, Budgetierung, Erstellung von Mittel-, Zeit- und Kostenplänen, Werbeerfolgsmessung, Werbeerfolgskontrolle, Werbepolitik und Kommunikationsmanagement),
  6. 6. Recht in der Werbung (insbesondere Wettbewerbsrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, Marken-, Muster- und Patentrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Produkthaftungsgesetz, Produktsicherheitsgesetz, Preisauszeichnungsgesetz, die werberelevanten Bestimmungen des Lebensmittelrechts, Arzneimittelgesetzes und Chemikaliengesetzes, umweltschutzrechtliche Vorschriften insbesondere betreffend die Abfallvermeidung, Verpackungsverordnung, Haftung der Agentur und vergleichende Werbung, einschlägiges Gewerberecht, Konsumentenschutzgesetz und Datenschutzgesetz),
  7. 7. Angewandte Psychologie und Gesellschaftslehre (insbesondere Wirtschafts- und Werbepsychologie) und Grundkenntnisse im Bereich der österreichischen Sozial- und Konsumstatistik der privaten Haushalte und
  8. 8. Kommunikations- und Mediaplanung (insbesondere Medienkunde, Kommunikations- und Mediastrategien, qualitative und quantitative Aspekte der Kommunikations- und Mediaplanung, Mediaangebot, Mediaforschung, Selektionskriterien für die Auswahl von Medien, Planungs-, Meß- und Beurteilungskriterien, Auswahl der Werbemittel und Werbeträger, Ausarbeitung einschlägiger Dispositionsaufträge, Vergabe und Auftragserteilung von Einschaltungen, mediaspezifische Rahmenbedingungen der Mediaplanung, Rabattgestaltung und Sonderkonditionen, Überwachung der Auftragsabwicklung und Kontrolle).

(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling aus den im Abs. 1 angeführten Fachgebieten vier Prüfungsaufgaben oder eine komplexe Gesamtaufgabe, bestehend aus mindestens vier der in Abs. 1 angeführten Fachgebiete, zu lösen.

(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach acht Stunden zu beenden.

Schlagworte

Kostenrechnung, Rabattgestaltung, Anzeigeabgabe, Rechnungsabwicklung, Werkvertragsabrechnung, Absatzzielplanung, Präsentationstechnik, Werbeplanung, Mittelplan, Zeitplan, Markenrecht, Musterrecht, Wirtschaftspsychologie, Sozialstatistik, Kommunikationsplanung, Kommunikationsstrategie, Planungskriterium, Meßkriterium

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084844

alte Dokumentnummer

N5199526401L

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