§ 3 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Pfandleiher

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1994

§ 3.

Der gemäß § 1 Z 2 vorgeschriebene Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung entfällt, wenn einer der im § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung genannten Nachweise, der den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung zur Folge hat, erbracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007556

Dokumentnummer

NOR12083341

alte Dokumentnummer

N5199439010J

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