§ 3 Befähigungsnachweis Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 3.

Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Masseure (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 20 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen

  1. a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) in diesem Gewerbe; für Bewerber, die durch ein Zeugnis den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Massage in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden nachweisen, verringert sich die Dauer der Lehrzeit um ein Jahr; oder
  2. b) durch das Zeugnis über eine mindestens dreijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Massage in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden; oder
  3. c) durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens einjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

GewO 1859; jetzt § 103 Abs. 1 lit. b Z 34 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974.

Schlagworte

Lehrzeit, Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10006264

Dokumentnummer

NOR12069127

alte Dokumentnummer

N5196511887P

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