§ 3 Befähigungsnachweis Bewachungsgewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3.

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt einer dieser beiden Fachleute die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Schlagworte

Studienabschluß, Studienordnung, Polizeidienst, Polizist, Kriminalbeamter, Polizeibeamter, Polizeibediensteter, Gendarmerie, Wachkörper, Bundessicherheitswache, Soldat, Heeresbeamter, Heeresbediensteter, Wachebeamter

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006582

Dokumentnummer

NOR12071756

alte Dokumentnummer

N51977157550

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