Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 3.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß eine der im § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Studienrichtungen an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006621
Dokumentnummer
NOR12072035
alte Dokumentnummer
N51978160000
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