§ 3 Befähigungsnachweis Betrieb von Sprengungsunternehmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3.

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß eine der im § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Studienrichtungen an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006621

Dokumentnummer

NOR12072035

alte Dokumentnummer

N51978160000

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