§ 3 Befähigungsnachweis Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1978

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006617

Dokumentnummer

NOR12071993

alte Dokumentnummer

N51978159200

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