§ 3 BDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1932

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 3.

(1) Der Aufgabenkreis der Buchhaltung umfaßt:

1. den eigentlichen Buchhaltungsdienst, das ist:

  1. a) die gesamte Buchführung über die wirksame (planmäßige und Anleihe-) Gebarung (einschließlich der laufenden Führung des Kreditstandes) und über die durchlaufende Gebarung (§ 37 B.H.V.) und zwar hinsichtlich der Geld-, Wertpapier- und Sachengebarung;
  2. b) die Einleitung des Vollzuges von Zahlungen (Zahlbarstellung, Liquidierung) und die Überwachung des Zahlungsvollzuges;
  3. c) die Mitwirkung bei der Erstellung der Teilvoranschläge (Jahres- und Monatsvoranschläge) der anweisenden Stellen, und zwar die Ermittlung und Bereitstellung der ziffermäßigen Grundlagen für die Veranschlagung aus den der Buchhaltung zur Verfügung stehenden Behelfen und nach Anordnung der anweisenden Stelle die Verfassung der Entwürfe der Teilvoranschläge;
  4. d) die Verfassung der Teilrechnungsabschlüsse, der Monatserfolgsausweise und der Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse) gemäß den Ergebnissen der Buchführung sowie die Verfassung der Erläuterungen zu den Teilrechnungsabschlüssen und Monatserfolgsausweisen nach den Anordnungen der anweisenden Stelle;

2. Die laufende Nachprüfung (Kontrolle, Zensur) der Geld-, Wertpapier- und Sachengebarung der anweisenden Stelle selbst und der ihr unterstehenden Kassen und Ämter sowie der Gebarung der von der anweisenden Stelle verwalteten oder beaufsichtigten Anstalten und Fonds; die Überprüfung der Kassen-, Verlags- und Vorschußrechnungen sowie der Bauschgelderrechnungen (§ 60, Absatz 2, B. H. V.) der anweisenden und der diesen nachgeordneten Stellen; schließlich auf Weisung der anweisenden Stelle die sachkundige Durchführung von Prüfungsmaßnahmen (Amtsuntersuchungen, Skontrierungen) bei unterstehenden Kassen und Ämtern und die Mitwirkung bei solchen Amtshandlungen. Ausgenommen von der Tätigkeit der Buchhaltung ist die den Fachprüfungsstellen (§ 8, Absatz 2) obliegende Prüfung in bestimmten Verwaltungszweigen;

3. den Hilfsdienst für die anweisende Stelle. Hierunter fallen:

  1. a) die Prüfung und Begutachtung der Unterlagen (Rechnungen u. s. w.) für die Anweisungen der anweisenden Stelle auf ihre rechnungsmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung der Ansätze und Berechnungen mit den bestehenden Verträgen, Preis- und Gebührentafeln, Vorschriften u. s. w. unter Wahrnehmung der gebührenrechtlichen Bestimmungen, die Überprüfung von Kostenvoranschlägen nach den genannten Gesichtspunkten sowie die Aufstellung von Kostenvoranschlägen, Gebührenberechnungen u. dgl. an Hand der Buchhaltungsbehelfe;
  2. b) die Führung aller für die Verwaltungstätigkeit der anweisenden Stelle erforderlichen Vormerke und Aufschreibungen, die mit den Geschäften der Buchführung zusammenhängen oder Zwecken der Aufsicht über die der anweisenden Stelle unterstehenden Kassen, Ämter, Anstalten und Fonds dienen. Hiezu gehören auch statistische oder sonstige Nachweisungen, bei denen die Ergebnisse der Buchführung und der übrigen Aufzeichnungen der Buchhaltung verwertet werden, sofern deren Führung zweckmäßig der Buchhaltung zu übertragen ist;
  3. c) alle mit dem Buchhaltungsdienst nicht unmittelbar zusammenhängenden rechnerischen oder sonstigen Arbeiten rechnungsfachlicher Natur, soweit solche Arbeiten mit Rücksicht auf die fachliche Ausbildung und Erfahrung der Buchhaltungsbeamten der Buchhaltung zugewiesen werden können, ferner Gutachten in Voranschlags-, Verrechnungs- und Buchhaltungsfragen.

(2) Zu anderen als den im Absatz 1 angeführten Arbeiten (z. B. zur Erledigung verwaltungsbehördlicher Geschäfte) darf die Buchhaltung nach Anhörung ihres Vorstandes nur mit Genehmigung der zuständigen obersten Verwaltungsstelle (Ministerium) und nach Anhörung des Rechnungshofes herangezogen werden. Gegen eine hiemit im Widerspruch stehende Verfügung kann der Vorstand der Buchhaltung unter Berufung auf diese Bestimmung Vorstellung erheben; beharrt der Vorstand der anweisenden Stelle auf seiner Verfügung, so hat die Buchhaltung diese zu befolgen, jedoch hat der Vorstand der anweisenden Stelle gleichzeitig schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes dem zuständigen Minister zu berichten und den Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.

(3) Angestellte, die dem Verband einer Buchhaltung angehören, können von der anweisenden Stelle außerhalb dieses Verbandes nach Anhörung des Vorstandes der Buchhaltung verwendet werden, wenn es der Geschäftsstand der Buchhaltung gestattet.

(4) Inwiefern bei kleinen Buchhaltungen, deren Personalstand nicht zur Besorgung aller im Absatz 1 angeführten Aufgaben ausreicht, einzelne davon ständig oder fallweise anderen Organen übertragen werden dürfen, bestimmen die für die betreffende Stelle mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes erlassenen besonderen Dienstvorschriften.

siehe dazu auch § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041640

alte Dokumentnummer

N3193117102S

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