§ 3.
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind sinngemäß auch bei Einzelpersonen anzuwenden, die sich mit der Erzeugung, der Herstellung oder Abgabe zum unmittelbar menschlichen Genuß dienender Nahrungs- und Genußmitteln befassen.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129692
alte Dokumentnummer
N8194537785L
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