§ 3 Bazillenausscheidergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.1945

§ 3.

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind sinngemäß auch bei Einzelpersonen anzuwenden, die sich mit der Erzeugung, der Herstellung oder Abgabe zum unmittelbar menschlichen Genuß dienender Nahrungs- und Genußmitteln befassen.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129692

alte Dokumentnummer

N8194537785L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)