§ 3 BauRG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1912

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Nach Abs. 2 sind Wertsicherungsklauseln unzulässig. Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.

§ 3.

Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißig und nicht auf mehr als achtzig Jahre bestellt werden.

Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängig von ungewissen künftigen Ereignissen bestimmt sein.

Nach Abs. 2 sind Wertsicherungsklauseln unzulässig.

Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023174

alte Dokumentnummer

N2191210057S

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