Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Nach Abs. 2 sind Wertsicherungsklauseln unzulässig. Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
§ 3.
Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißig und nicht auf mehr als achtzig Jahre bestellt werden.
Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängig von ungewissen künftigen Ereignissen bestimmt sein.
Nach Abs. 2 sind Wertsicherungsklauseln unzulässig.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023174
alte Dokumentnummer
N2191210057S
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