§ 3 BauPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Anwendungsbereich

§ 3.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 13 für Bauprodukte, für die

  1. 1. harmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen, deren Fundstellen durch Verordnung kundgemacht wurden, oder
  2. 2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet wurden und deren Fundstellen durch Verordnungen kundgemacht wurden oder
  3. 3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, im Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR erteilt wurden oder
  4. 4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.

(2) Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, gelten die §§ 14 bis 16.

(3) Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des § 4 Abs. 3, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158181

alte Dokumentnummer

N9199762347J

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