Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
§ 3
(1) Die vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 2 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.
(2) Bei bestimmten Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
- 1. Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
- 2. Die Organisation der Veranstaltung sowie die Verpflegung bei der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt.
- 3. Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1 000 Euro pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.
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