§ 3 Bangseuchen-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1960

§ 3. Feststellungsverfahren und Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Seuche in einem Bekämpfungsgebiet hat sämtliche Bestände im Bekämpfungsgebiet zu erfassen. Zu untersuchen sind die ansteckungsfähigen Rinder der Bestände (Feststellungsverfahren).

(2) Wird auf Grund von Untersuchungen im Sinne des § 12 in einem Bestand auch nur ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes. Werden keine Bangreagenten, jedoch ein oder mehrere bangverdächtige Rinder festgestellt, so ist der Bestand bangverdächtig im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Amtstierarzt oder der vom Landeshauptmann mit der Durchführung von Erhebungen betraute Tierarzt (beauftragte Tierarzt) hat von Amts wegen zu kennzeichnen:

  1. a) jedes Rind, das zur Untersuchung kommt, durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch eine solche bereits gekennzeichnet ist,
  2. b) jeden Reagenten, der Bangbakterien ausscheidet oder von dem anzunehmen ist, daß er jederzeit mit dem Ausscheiden beginnen kann (Ausscheider), durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm) und
  3. c) jeden sonstigen Reagenten und jedes bangverdächtige Rind, dessen Abgabe angeordnet wird, durch einmalige Lochung.

(4) In den Beständen der Bekämpfungsgebiete hat der Tierhalter alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Seuche wie auch der Ansteckung von Menschen erforderlich sind (wie Absonderung, Desinfektion). Insbesondere dürfen Rinder in die Bestände nur dann eingestellt werden, wenn hiedurch weder eine Einschleppung der Seuche in den Bestand noch eine Ansteckung der eingebrachten Rinder zu befürchten ist, noch die Feststellung der Seuche verzögert oder gefährdet wird. Das Nähere hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130314

alte Dokumentnummer

N8195728848L

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