zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
- 1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
- 2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
- 3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
- 4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
- 5. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
- 6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
- 7. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
- 8. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.
Schlagworte
Kinderhilfe, Erziehungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149638
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