§ 3 B-KJHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

§ 3.

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

  1. 1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
  2. 2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
  3. 3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
  4. 4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
  5. 5. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  6. 6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
  7. 7. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
  8. 8. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.

Schlagworte

Kinderhilfe, Erziehungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149638

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