§ 3 AVO Verkehr

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2006

Betriebsbewilligung

§ 3

(1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999,
  2. 2. Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
  3. 3. Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3,
  4. 4. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 4,
  5. 5. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 5,
  6. 6. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6.

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