§ 3 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2016

2. Abschnitt

Auswahl-Kommissionen für den auswärtigen Dienst (§ 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut)

Auswahl-Kommissionen für den auswärtigen Dienst (§ 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut)

§ 3.

(1) Die Auswahl-Kommission für den höheren Dienst besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.

(2) Die Auswahl-Kommission für den gehobenen Dienst besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.

(3) Die Auswahl-Kommission für den Fachdienst und den qualifizierten mittleren Dienst besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einem weiteren Mitglied sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.

(4) Bei der Zusammensetzung dieser Auswahl-Kommissionen ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis der weiblichen und männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20009632

Dokumentnummer

NOR40186709

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