§ 3 AusV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Auslagerung an Dienstleister ohne Zulassung oder Registrierung

§ 3.

Liegt die in § 2 Z 1 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters weder einer Registrierung noch einer Zulassung bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005437

Dokumentnummer

NOR40090704

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