§ 3 Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.1998

Information vor Vertragsabschluß

§ 3.

Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über

  1. 1. Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
  2. 2. die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,
  3. 3. die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
  4. 4. den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie
  5. 5. die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 6
  1. zu informieren; soweit die in den Ziffern 2, 4 und 5 genannten Angaben bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, ist eine gesonderte Information nicht erforderlich.

Schlagworte

Paßerfordernis

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR12091013

alte Dokumentnummer

N5199855486L

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