§ 3.
Eine Werbung für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen darf nur derart erfolgen, daß Kontaktlinsen mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten betreffenden schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden und auf Ausstellungen anläßlich von Fachkongressen zur Schau gestellt werden. Außerdem sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Gesetzesnummer
10006473
Dokumentnummer
NOR12071060
alte Dokumentnummer
N5197612224P
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