§ 3 Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 3.

Eine Werbung für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen darf nur derart erfolgen, daß Kontaktlinsen mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten betreffenden schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden und auf Ausstellungen anläßlich von Fachkongressen zur Schau gestellt werden. Außerdem sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Gesetzesnummer

10006473

Dokumentnummer

NOR12071060

alte Dokumentnummer

N5197612224P

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