§ 3.
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Schlagworte
Standesrecht
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10006581
Dokumentnummer
NOR12071747
alte Dokumentnummer
N51977157090
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