§ 3 Ausschreibungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 3.

(1) Bewerber um eine der im § 1 angeführten Funktionen haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar an jene oberste Dienstbehörde zu richten, die die Funktion ausgeschrieben hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10008320

Dokumentnummer

NOR12096840

alte Dokumentnummer

N61974107570

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