§ 3.
(1) Bewerber um eine der im § 1 angeführten Funktionen haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar an jene oberste Dienstbehörde zu richten, die die Funktion ausgeschrieben hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10008320
Dokumentnummer
NOR12096840
alte Dokumentnummer
N61974107570
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