§ 3 Ausnahmeverordnung 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 3.

Als Nachweis, daß die Abfälle einer Verwertung zugeführt werden, sind geeignete Unterlagen, die Angaben über den Abfallbesitzer, die Abfallart, die Menge, den Empfänger und die Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG - enthalten, mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010851

Dokumentnummer

NOR12138081

alte Dokumentnummer

N8199443920J

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