ABSCHNITT II
Anbringen des Antrages
§ 3
Anträge, mit denen die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sind vom Anspruchswerber bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat. Ist der Anspruchswerber nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat.
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