§ 3 Ausgleichsabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987

§ 3.

(1) Als Inlandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Preise und Notierungen für das einen Monat vor den im § 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:

  1. a) für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Getreide ergibt;
  2. b) für Mehl und Grieß aus Weizen und Roggen der Preis für Verarbeitungsbetriebe, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Mahlprodukte unter Berücksichtigung des höchsten Mengenabschlages ergibt;
  3. c) für die nicht in lit. a und b angeführten Getreide-, Mehl- und Grießarten sowie für die in lit. a und b angeführten Waren, sofern sich die dort genannten Preise nicht aus einer behördlichen Preisbestimmung ergeben, die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien;
  4. d) für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes, BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes ermittelten Schwellenpreise;
  5. e) für Milch der inländische Fabriksabgabepreis.

(2) Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987

Schlagworte

Getreideart, Mehlart

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004015

Dokumentnummer

NOR12044771

alte Dokumentnummer

N3196719329R

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