ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987
§ 3.
(1) Als Inlandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Preise und Notierungen für das einen Monat vor den im § 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:
- a) für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Getreide ergibt;
- b) für Mehl und Grieß aus Weizen und Roggen der Preis für Verarbeitungsbetriebe, der sich aus der behördlichen Preisbestimmung für Mahlprodukte unter Berücksichtigung des höchsten Mengenabschlages ergibt;
- c) für die nicht in lit. a und b angeführten Getreide-, Mehl- und Grießarten sowie für die in lit. a und b angeführten Waren, sofern sich die dort genannten Preise nicht aus einer behördlichen Preisbestimmung ergeben, die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien;
- d) für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes, BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes ermittelten Schwellenpreise;
- e) für Milch der inländische Fabriksabgabepreis.
(2) Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987
Schlagworte
Getreideart, Mehlart
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004015
Dokumentnummer
NOR12044771
alte Dokumentnummer
N3196719329R
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