Kennzeichnung
§ 3.
Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 3 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Art. 5 wie folgt gekennzeichnet sind: „Erwerb, Besitz oder Verwendung durch private Endverbraucher ist gesetzlich eingeschränkt“.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
20009097
Dokumentnummer
NOR40169338
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