§ 3 Ausgangsstoffverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Kennzeichnung

§ 3.

Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 3 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Art. 5 wie folgt gekennzeichnet sind: „Erwerb, Besitz oder Verwendung durch private Endverbraucher ist gesetzlich eingeschränkt“.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20009097

Dokumentnummer

NOR40169338

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