§ 3 Ausbildungsversuch für mehrere Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 3.

(1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können mehrere Lehrberufe erlernt werden, für die

eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist. Die Dauer der Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs hat der Lehrzeit des längsten der Lehrberufe, sofern die Lehrzeit der Lehrberufe jedoch gleich ist, der Lehrzeit für einen der Lehrberufe zu entsprechen.

(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs kann ein Lehrberuf mit zusätzlichen Ausbildungen, wodurch die Ablegung von weiteren beruflichen Fachprüfungen über die Lehrabschlußprüfung hinaus erleichtert wird, erlernt werden. In diesem Fall ist eine Zusatzvereinbarung im Lehrvertrag gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 des Berufsausbildungsgesetzes abzuschließen, in der die zeitliche und inhaltliche Gestaltung und das Ziel dieser Zusatzausbildung festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007833

Dokumentnummer

NOR12088123

alte Dokumentnummer

N5199658374J

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