§ 3
(1) Zur Ausbildung der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden:
- a) Ärzte;
- b) die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);
- c) als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin (Lehrassistent) fachlich und pädagogisch eignen;
- d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
(2) Auf je 15 Schüler(innen) hat mindestens eine Lehrassistentin (ein Lehrassistent) zu entfallen.
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