§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 3.

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine mindestens einjährige Verwendung im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Steuereintreibungsdienst" nachweisen.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008316

Dokumentnummer

NOR12096774

alte Dokumentnummer

N61974106870

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)