§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 3.

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung im Mittleren Dienst in der Dauer von mindestens 12 Monaten nachweisen können.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sechs Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008325

Dokumentnummer

NOR12096818

alte Dokumentnummer

N61974107350

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